Vereinssatzung

1

V e r e i n s s a t z u n g
Hertener Panther e. V.
Satzungsänderung

⊃1; 1
Name und Sitz
1.
Der Verein trägt den Namen "Hertener Panther", er erhält nach
Eintragung den Zusatz "e.V.", und wird in das Vereinsregister des
Amtsgerichts Recklinghausen eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Herten.
3. Der Verein ist Mitglied im Landesfachverband für Budotechniken.
⊃1; 2
Zweck

1. Der Zweck des Vereins ist die planmäßige Pflege der Budosportarten -
insbesondere der heranwachsenden Jugend. Er ist parteipolitisch und
weltanschaulich neutral.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
werden.
5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
2
⊃1; 3
Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, wenn diese
Person mindestens zwei Jahre als assoziiertes Mitglied am Vereinsleben
teilnahm. Assoziierte Mitglieder haben keinen Zugang zur
Mitgliederversammlung.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme ist
schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
⊃1; 4
Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem
Verein.
2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zulässig. Er muss
schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen.
⊃1; 5
Beiträge

Der monatliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung
festgelegt.
⊃1; 6
Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
⊃1; 7
Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie ist
jährlich einzuberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt
durch den Präsidenten durch Hinweis in der örtlichen Tagespresse,
nämlich der WAZ und der Hertener Allgemeinen, oder durch Aushang im
Vereinslokal oder durch Aushang in dem jeweiligen Übungsraum unter
Nennung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen
Versammlungstermin.
2. In der Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung müssen
folgende Punkte enthalten sein:
a) Berichte des Vorstandes
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen (wenn erforderlich)
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden:
a) wenn es der Vorstand beschließt oder
b) wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies
verlangt.
4. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind
ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des/der Präsidenten/in bzw. des/der
Versammlungsleiter(s)/in den Ausschlag.
5. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der
erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
6. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens sieben Tage
vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Später
eingehende Anträge können in der Mitgliederversammlung nur behandelt
werden, wenn die Dringlichkeit von einer Mehrheit von zwei Dritteln der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bejaht wird. Ein Antrag auf
Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt
werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig bejaht wird.
⊃1; 8
Vorstand

1. Der Vorstand leitet den Verein. Er besteht aus:
a) dem/der Präsident/in
b) dem/der 1. Vizepräsiden/in
c) dem/der 2. Vizepräsident/in der/die auch gleichzeitig Schatzmeister ist
d) dem/der Sportkoordinator/in
e) dem/der Sportwart/in
f) dem/der Jugendleiter/in
g) dem/der stellvertretender/n Jugendleiter/in
2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Präsidenten und den beiden Vize-
Präsidenten.
3. Vorstand im Sinne des ⊃1;26 BGB sind der/die Präsident und die zwei
Vize-Präsidenten/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis
des Vereins dürfen die beiden Vizepräsidenten seine/ihre
Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des/der Präsident/in ausüben.
4. Die in Absatz 1 Buchstabe a) bis e) aufgeführten Vorstandsmitglieder
werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren
gewählt.
5. Die in Absatz 1 Buchstabe f) und g) aufgeführten Vorstandsmitglieder
werden vom Vereinsjugendtag auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
6. Eine Wiederwahl der einzelnen Vorstandsmitglieder ist möglich.
7. Scheiden Vorstandsmitglieder aus dem Vorstand im Laufe eines Jahres
aus, ist der Vorstand berechtigt, neue Mitglieder kommissarisch bis zur
nächsten Wahl zu berufen.
8. Der Vorstand tritt zusammen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert,
oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen, jedoch mindestens 2x jährlich.
Die Einberufung erfolgt durch den/die Präsident/in; er/sie leitet die
Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens drei Vorstandsmitglieder nach Absatz 1 anwesend sind.
9. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
a) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
b) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
c) die Entscheidung über den Ausschluss aus dem Verein.
10. Der geschäftsführende Vorstand erledigt alle Aufgaben des Vereins persönlich
oder durch Deligation. Der geschäftsführende Vorstand unterrichtet den
Vorstand über seine Tätigkeit in der nächsten Vorstandssitzung.
11. Alle Vorstandsmitglieder haben das Recht an den Sitzungen der
Vereinsjugend teilzunehmen.
⊃1; 9
Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Vereinsmitglieder, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben, zusätzlich der/die Jugendleiter/in und
sein/ihr(e) Stellvertreter/in.
2. Volljährige und vollgeschäftsfähige ordentliche Mitglieder des Vereins
können in den Vorstand gewählt werden. Eine Ausnahme hiervon bilden
der/die Jugendleiter/in und sein/ihr(e) Stellvertreter/in, die auch
ordentliche Mitglieder sein müssen, sie werden vom Vereinsjugendtag
entsprechend der Jugendordnung gewählt und müssen das 18.
Lebensjahr vollendet haben.
⊃1; 10
Protokollierung der Beschlüsse

Über die Mitgliederversammlungen, Sitzungen des Vorstandes, des
geschäftsführenden Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen, die von
dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen
sind.
⊃1; 11
Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der
Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die
Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht
und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die
Entlastung des Vorstandes. Die Kassenprüfer dürfen in Folge nur
zweimal gewählt werden.
⊃1; 12
Für die aus dem Sportbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste
in den Turnhallen und Übungstätten haftet der Verein den Mitgliedern
gegenüber nicht.
Der Vereinsvorstand haftet bei Regressansprüchen Dritter nur bis
zur Höhe des Vereinsvermögens.
⊃1; 13
Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen
werden, in der keine anderen Beschlüsse gefasst werden dürfen.
2. Die Einberufung einer solchen außerordentlichen Mitgliederversammlung
darf nur erfolgen, wenn ein einstimmiger Beschluss des Vorstandes
vorliegt oder dieses von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten
Mitglieder des Vereins schriftlich beantragt wird.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
4. Die Auflösung kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
5. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt
das Vermögen des Vereins an die Stadtverwaltung Herten -Sportamt- die
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
hat.
⊃1; 14
Diese Satzung wurde in der vorliegenden Fassung von der
Mitgliderversammlung am 07. Dezember 2001 bestätigt.

 

Druckversion | Sitemap
© Hertener Panther e.V.

Hier finden Sie uns

Rosa-Parks-Schule Herten
Fritz-Erler-Str. 2
45701 Herten

4. Turnhallenbereich

Kontakt

Bitte nutzen Sie zur Kontaktaufnahme das Kontaktformular.